AGB
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Arbeitnehmerüberlassung
Der Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden. Im Rahmen unseres Direktionsrechts sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrages auch einem anderen, gleich qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen. Der Mitarbeiter ist nicht zur Ausführung eines Auftrages verpflichtet, wenn sich der Betrieb des Kunden im Arbeitskampf befindet. Der Mitarbeiter wird von uns mit berufsüblicher Arbeitskleidung und allgemeinen Arbeitsschutzmitteln ausgestattet.
Der Mitarbeiter hat die berufliche Eignung und ist zur Ausführung des spezifischen Kundenauftrages in der Lage. Er darf daher auch nur die seinem Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten ausführen und nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge verwenden oder bedienen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich und zugelassen sind. Bei einer Änderung des Auftrages (z. B. Umsetzung des Mitarbeiters, Änderung der zu verrichtenden Tätigkeit etc.) ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (z. B. zusätzliche persönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen etc.) geklärt und umgesetzt werden können. Uns ist jederzeit der Zutritt zum Tätigkeitsbereich unseres Mitarbeiters zu ermöglichen.
Der Kunde trägt dafür Sorge und hat sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert ist und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind.
Der Kunde hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A4 ausübt, wird der Kunde uns über die vor Beginn der Tätigkeit durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung informieren. Die für die auszuführende Tätigkeit jeweils erforderliche Vorsorgeuntersuchung wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt.
Bei einem Arbeitsunfall sind wir unverzüglich zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht. Je eine Ausfertigung der Unfallanzeige ist vom Kunden an die zuständige Bezirksverwaltung der Verwaltungs-BG sowie der für das Kundenunternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
Beim Einsatz des Mitarbeiters in eine Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
In der ersten Woche kann dieser Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Frist von einem Werktag gekündigt werden, anschließend mit einer Frist von drei Werktagen. Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen nicht als Werktage.
Eine Haftung für sämtliche durch den Mitarbeiter anlässlich seiner Tätigkeit bei dem Kunden verursachten Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig und soweit die Haftung nicht durch die von uns für unser Unternehmen abgeschlossene Haftpflichtversicherung über EUR 1,5 Mio. abgedeckt wird, ausgeschlossen. Diese Haftpflichtsumme gilt pauschal für Personen- und Sachschäden.
Im Übrigen haften wir in jedem Fall aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung ausschließlich auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Kunde stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen frei, die dritte Personen im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
Unsere Verrechnungssätze verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Änderungen der Vergütungstarifverträge oder entsprechender gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich unsere Verrechnungssätze anteilig rückwirkend. Zusätzlich durch eine Erhöhung des Arbeitsentgelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehende Lohnkosten werden zuzüglich des üblichen Kalkulationsaufschlages an den Kunden weiterberechnet.
Die Rechnungsstellung erfolgt im Normalfall wöchentlich anhand der vom Kunden unterschriebenen Leistungsnachweise.
Überstunden-, Feiertags-, Schicht- und andere branchenübliche Zuschläge werden mit dem entsprechenden Zuschlagsatz auf den Verrechnungssatz in Rechnung gestellt.
Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar, es sei denn, im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist ein Zahlungsziel vereinbart. Der Mitarbeiter ist nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von EUR 6,00 erhoben.
Wir behalten uns vor, im Falle des Zahlungsverzuges unsere Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz sowie Ersatz der weiteren, uns infolge des Verzuges entstehenden Schäden zu verlangen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim. Bei Scheck- und Wechselklagen gilt daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand. Die Gerichtsstandvereinbarung bezieht sich bei Privatpersonen und Minderkaufleuten nur auf das Mahnverfahren.
EN-CON-SERVICE GmbH
Projektabwicklung
Gegenstand: Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber Leistungen erbringen, bei denen es sich je nach Sachlage um komplette, in sich geschlossene Aufträge oder um Teilaufträge für bestimmte Projektteile handelt. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie Preise, Fertigstellungstermine und sonstige Einzelheiten werden jeweils in Einzelleistungsverträgen festgelegt.
Aufträge gelten für den Auftragnehmer erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt sind.
Auftragsabwicklung: Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung und mit eigenen oder entsprechend festgelegter Nutzung von Arbeitsmitteln.
Soweit die Leistungen in den Räumen oder auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers zu erbringen sind, hat der Auftraggeber für die gesamte örtliche Einweisung Sorge zu tragen. Der Auftraggeber hat das Recht, die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufträge laufend zu überwachen, Weisungen im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung und zur Gewährleistung des Gesamtzusammenhanges zu erteilen.
Von einer Überprüfung der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit solcher Weisungen und ihrer Durchführung ist der Auftragnehmer entbunden. Sind nach Auffassung des Auftragnehmers solche Weisungen jedoch mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.
Soweit in den Einzelleistungsverträgen Fertigstellungstermine für einzelne Auftragsabschnitte bestimmt sind, hat der Auftraggeber jeweils eine Teilabnahme vorzunehmen. Nach Erledigung des Gesamtauftrages erfolgt umgehend die Endabnahme. Der Auftragnehmer wird die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zur Abnahme eine Woche vorher schriftlich ankündigen. Nimmt der Auftraggeber nach der Bereitstellung den Vertragsgegenstand aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt der Vertragsgegenstand 14 Tage nach der Bereitstellung zur Abnahme als abgenommen. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für offensichtliche Mängel, soweit der Auftraggeber nicht solche im Einzelnen ausdrücklich im Abnahmeprotokoll schriftlich geltend gemacht hat.
Arbeitszeit und Zulagen: Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, beträgt die Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag je 7,4 Stunden. Diese Normalarbeitszeit wird auch dann zugrunde gelegt, wenn die Mitarbeiter aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ihre Arbeiten nicht durchführen können. Alle Stunden, die zusätzlich geleistet werden, gelten als Mehrarbeit. Der Berechnung der Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Schicht- sowie Feiertagsarbeiten usw. liegen die branchengültigen Zuschläge zugrunde. Die Feiertagsregelung richtet sich nach den für den Auftragsort gültigen Bestimmungen.
Pflichten der Vertragspartner: Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass von seinen Mitarbeitern
die an dem jeweiligen Auftragsort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die dort geltenden Ordnungsbestimmungen eingehalten werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechenden Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten. Er wird insoweit von der Haftung für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Weisungen und ihrer Durchführung einschließlich deren Überprüfung entbunden.
Der Auftraggeber sorgt für Schulung und Aufklärung der Mitarbeiter des Auftragnehmers über speziell zu beachtende Sicherheitsvorschriften sowie Werks- und Sondervorschriften des Auftraggebers.
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, für die Laufzeit dieser Vereinbarung und für die Dauer von 6 Monaten nach ihrer Beendigung gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben.
In Fällen höherer Gewalt und anderen von den Vertragspartnern nicht verschuldeten Ereignissen, insbesondere bei Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen oder -stilllegungen, behördlichen Maßnahmen oder Energie- und Werkstoffmangel sind die Vertragspartner für die Dauer und im Umfang deren Wirkung von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit und darüber hinaus in gravierenden Fällen zu einer Anpassung der Vereinbarungen an die veränderten Verhältnisse oder zur Aufhebung des Vertrages berechtigt, ohne dass dem anderen Teil hierdurch Ersatzansprüche erwachsen. Der Auftraggeber hat in jedem Fall die bis zum Eintritt des Ereignisses erbrachten Leistungen des Auftragnehmers anteilig zu vergüten.
Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme. Für nachgebesserte oder neu erbrachte Leistungen gilt die gleiche Gewährleistungsfrist, die mit der Mängelbeseitigung bzw. Neuherstellung zu laufen beginnt. Eine Selbstvornahme entbindet den Auftragnehmer von seiner Gewährleistungspflicht für den betreffenden Mangel, wenn und soweit der betreffende Mangel auf der Selbstvornahme beruht. Im Fall ordnungsgemäßer und berechtigter Mängelrüge hat der Auftraggeber grundsätzlich nur einen Anspruch auf kostenlose Nacherfüllung, wobei der Auftragnehmer zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung wählen kann. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber außer in den Fällen der Übernahme einer Garantie, einer Beschaffenheitsgarantie bzgl. des Werkes, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos und dem arglistigen Verschweigen eines Mangels nur zwischen Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt vom Vertrag wählen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Für Fälle des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gilt der untenstehende Punkt Haftung.
Treten bei der Leistungserbringung Schäden und Verluste ein, die sich im Rahmen des bei solchen Aufträgen allgemein üblichen Verschleißes halten, stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsrechte zu.
Haftung: Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet der Auftragnehmer aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht ("Kardinalpflicht") verletzt wird. Die Haftung für die Verletzung einer Kardinalpflicht ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme von derzeit EUR 1,5 Mio., so haftet der Auftragnehmer auch in diesem Falle nur bis zu der Höchstsumme seiner Haftpflichtversicherung.
In den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme beträgt pauschal EUR 1,5 Mio. für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei.
Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung beruht.
Vergütung: Für die Ausführung der Aufträge zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer als Vergütung den in dem jeweiligen Einzelleistungsvertrag vereinbarten Pauschalpreis. Soweit ein Pauschalpreis nicht vereinbart werden kann, erfolgt die Vergütung nach Einheitspreisen. Bei der Vergabe von Aufträgen zu Einheitspreisen wird der Auftragswert zusätzlich nach dem für die Durchführung des Auftrags zu erwartenden Leistungsumfang geschätzt. Wird erkennbar, dass der nach Satz 1 geschätzte Auftragswert für die Durchführung des Auftrages nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden dann den erweiterten Auftragswert schriftlich vereinbaren.
Sollte aufgrund der besonderen Natur des Auftrages die Vereinbarung eines Pauschal- oder Einheitspreises nicht möglich sein, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand. Für diese Fälle wird ein bestimmter Einzelverrechnungssatz für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen festgesetzt.
Die Zahlungsweise bei Pauschalpreisen und bei Aufträgen nach Einheitspreisen wird im Einzelleistungsvertrag festgelegt. Bei Aufträgen nach Zeitaufwand erfolgt die Zahlung aufgrund der vom Auftraggeber anerkannten Leistungsnachweise grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungseingang netto. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen der tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben rückwirkend eine entsprechende Änderung des Preises bzw. des Verrechnungssatzes. Hat der Auftraggeber Zahlungen nicht zu dem vereinbarten Zahlungsziel geleistet, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
Sonstige Kosten: Leistungen von Unterlieferanten berechnet der Auftragnehmer zuzüglich eines Unternehmeraufschlags von 15 %.
Hierzu zählen auch Prämien für eine speziell abgeschlossene Haftpflichtversicherung.
Eigentumsvorbehalt: Die vom Auftragnehmer erstellten Werke, oder von ihm beigestellten Lieferungen, verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber tritt im Falle der Weiterveräußerung seine Forderung an den Auftragnehmer ab.
Wird der Vertragsgegenstand mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte des Vertragsgegenstandes zur verarbeiteten Sache. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
Geheimhaltung: Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich zur strikten Geheimhaltung aller Daten des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung erteilter Aufträge hinaus.
Kündigung: Einzelaufträge können nicht gekündigt werden. Dauerleistungen können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle Mahnverfahren und Rechtsstreitigkeiten ist Mannheim, der als Erfüllungsort gilt.
Schlussbestimmung: Die vorstehenden Geschäftsbedingungen finden auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung durch Bestellungen des Auftraggebers erfolgt und in diesen Bestellungen hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Werden anderslautende Bedingungen in der Bestellung des Auftraggebers genannt, so verpflichten sie uns nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Anerkennung.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte bleiben die Geschäftsbedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich bestehen. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an einzelnen Bestimmungen, oder an dem ganzen Auftrag, für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
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